Ausgeradet

[45] Ausgeradet, im altsächsischen Recht die Tochter, welche ihre Ausstattung bekommen hat u. von der väterlichen Gewalt befreit ist; daher ausgeradete Kinder.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 45.
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