[473] Bedenkzeit, 1) die Zeit, welche Einem zugestanden wird, um über irgend Etwas einen festen Entschluß zu fassen; bes. 2) im Handel die Frist, um sich über die Annahme einer Waare od. eines [473] Wechsels zu erklären; 3) B. der Erben (Spatium deliberandi, Rechtsw.), eine auf Ansuchen vom Richter od. Regenten gewährte Frist, binnen welcher der Erbe überlegen kann, ob er die ihm angefallene Erbschaft antreten will od. nicht. Erklärt er sich in dieser Zeit nicht, so wird sein Stillschweigen als Lossagung angesehen, wenn Miterben od. Substituten. vorhanden sind; als Beitrittserklärung aber, wenn Legatarien od. Fideicommissarien die Erklärung verlangten, s. Beneficium deliberationis.