[544] Bedenkzeit (Deliberationsfrist), im Rechtswesen insbes. die sechswöchige, ausnahmsweise sechsmonatige Frist, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1943 ff., dem Erben von dem Zeitpunkt an, in dem er vom Tode des Erblassers sowie von seiner Berufung und deren Grund Kenntnis erhielt, zur Ausschlagung der Erbschaft (s. Erbrecht) zusteht. Sechs Monate beträgt die Frist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.