[496]Beichtbrief, an manchen Orten ein vom Bischof ertheilter Erlaubnißschein, sich einen beliebigen Beichtiger zu wählen, während die übrigen Seelen an einen bestimmten District mittelst der Beichtbriefsjurisdiction gebunden sind.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 496.