Corrĕus [1]

[463] Corrĕus (lat.), einer von denen, die bei einem Rechtsverhältniß das Ganze zu fordern od. zu leisten haben. Das derartige Rechtsverhältniß heißt Obligatio in solidum (Obligatio correalis, Correalverbindlichkeit) u. ist, je nachdem sie auf Seiten des Gläubigers od. auf Seiten des Schuldners eintritt, activ od. passiv. Diejenigen, von welchen jeder das Ganze zu fordern berechtigt ist, heißen Correi credendi; u. die, von denen jeder auf das Ganze belangt werden kann, C. debendi; u. wenn ihr Recht od. ihre Verbindlichkeit durch Stipulation entstand, C. stipulandi (C. promittendi). Correalverbindlichkeiten in Hinsicht der Criminalstrafen gibt es nicht; aber unter mehreren Mitschuldigen in Ansehung des Ersatzes eines durch sie angerichteten Schadens ob rücksichtlich der Proceßkosten, ist sie streitig. Bei eigentlich gemeinschaftlichen Verbrechen erkannten die älteren Criminalisten diese C. an, die neueren verwerfen sie. Die Praxis u. Particulargesetzgebung behält, zum Vortheil der öffentlichen Kassen, sie häufig bei.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 463.
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