Creditvotum

[515] Creditvotum, die landständische Bewilligung einer größeren Summe, als sie das Finanzgesetz durch die Reichs- od. Landstände bestimmt; gewöhnlich nur für einen bestimmten Fall gegeben od. nach Umständen ausgedehnt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 515.
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