[538] Eigenthumsherr, 1) so v.w. Eigenthümer, wenn man dessen mit Achtung gedenkt; 2) so v.w. Obereigenthums-, od. Lehns-, Erbgrund-, Erbzins-, Erblehnherr (Dominus directus), im Gegensatze des Nießbrauchsherrn od. Nutznießers (Dominus utilis).
Adelung-1793: Eigenthumsherr, der