[813]Erbfürst, 1) ein Fürst, welcher sein Land erblich besitzt; daher Erbfürstenthum, ein angeerbtes Land, bes. sonst einige Fürstenthümer in Schlesien, da es noch österreichisch war; 2) der Prinz, welcher dereinst Fürst eines Landes wird.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 813.