[426]Forstamt, 1) obere Forstverwaltungsbehörde, hie u. da mit Einschluß der Forstkassenverwaltungen; 2) die unter einem Forstmeister stehenden Förster, mit diesem als Ganzes betrachtet.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 426.