[677]Freigut, frohndienst-, oft zinsfreies Gut (s.u. Allod), welches bei der Landesregierung unmittelbar in Lehen geht; die Besitzer Freibauern od. Freisassen. Kleiner heißt es Freihof.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 677.