Gemeindehaus

[129] Gemeindehaus, das Haus in einer Landgemeinde, welches auf Kosten der Gemeinde gebaut u. erhalten wird u. worin diejenigen Ortsheimathsberechtigten, welche anderwärts nicht freiwillig Wohnung erhalten, gewöhnlich unentgeltlich, Unterkommen finden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 129.
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