[420]Glücksverträge, die von den Contrahenten in voraus bestimmten, aber von einem ungewissen Erfolg[420] abhängig gemachten Ereignisse, welche Rechte u. Verbindlichkeiten für jene erzeugen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 420-421.