Interimsrechnungen

[945] Interimsrechnungen (Auxiliarrechnungen), Rechnungen, welche ohne Benennung einer Person ad interim gemacht werden, um Gewinn od. Verlust. bei den Geschäften gleich übersehen zu können.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 945.
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