[390] Kauf bricht Miethe, deutsches Rechtssprüchwort, bedeutet, daß ein abgeschlossener Miethcontract aufgehoben wird, wenn der Vermiether die[390] vermiethete Sache veräußert. Der Käufer ist nicht an den bestehenden Miethcontract gebunden u. kann den Miether od. Pachter austreiben, wogegen dieser persönliche Entschädigungsansprüche an seinen Vermiether zu machen berechtigt ist.
Adelung-1793: Miethe (3), die · Miethe (4), die · Miethe (2), die · Miethe (1), die · Kauf, der
Brockhaus-1837: Kauf und Verkauf
Herder-1854: Miethe · Kauf · Stadtrecht bricht Landrecht
Meyers-1905: Kauf bricht Miete · Miethe · Kauf [3] · Kauf [1] · Kauf [2]
Pierer-1857: Miethe · Alternativer Kauf · Kauf auf fixe Leistung · Kauf · Prompter Kauf · Erz bricht ganghaftig