[390] Kauf (lat Emtio, Venditio), das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand (Verkäufer, Venditor) einem Andern (Käufer, Emtor) eine Sache (das Kaufobject) gegen Gewährung eines bestimmten Preises (Kaufpreis, Pretium) zum Eigenthum zu übergeben verspricht. Wird statt eines Preises eine Waare od. andere Sache (Merx) dagegen gegeben, so entsteht statt des K-es ein Tausch. Der K. gehörte schon nach Römischem Rechte zu den Consensualverträgen (s.u. Consens u. Contract), er ist daher verbindend, sobald die Contrahenten über den Gegenstand (welcher auch ein künftiger sein kann) u. über den Preis einig sind. Die Vollziehung einer Urkunde (Kaufbrief, Kaufcontract) ist gemeinrechtlich zur Perfection des Geschäftes nicht erforderlich. Von dem Augenblicke der Perfection geht in der Regel Vortheil u. Nutzung, Gefahr u. Verlust an dem Kauf, object auf den Käufer über. Die Perfection des K-es wird aber hinausgeschoben, wenn der Abschluß erst noch von einer Prüfung u. Billigung der Waare durch den Käufer abhängig gemacht wird (Emtio ad gustum K., auf Besicht), so wie bei Gegenständen, die erst geniessen werden müssen, indem dann erst die Ausscheidung der erkauften Quantität erfolgt sein muß. Dagegen gilt der Abschluß bei dem K. auf Probe sofort als geschehen, u. die Nebenverabredung wirkt dabei nur so viel daß der Vertrag wieder aufgelöst werden kann, wenn es dem Käufer beliebt. Der K. nach Probe ist ein ebenfalls sofort von der Eingehung an gültiger Contract, welcher nur die Nebenbedingung enthält, daß der verkaufte Gegenstand einer im Voraus vereinbarten Qualität entsprechen muß. Andere Nebenverabredungen, welche außerdem häufiger bei dem K. vorkommen, sind: das Pactum de retrovendendo, wodurch der Käufer sich verpflichtet, dem Verkäufer die Sache zurückzuverkaufen; das Pactum de retroemendo, wodurch der Verkäufer sich zum Rückkaufe verpflichtet; das Jus protimeseos, in Folge dessen Jemand das Recht erhält, wenn der Käufer wieder verkaufen will, zunächst als Vorkäufer einzutreten, s. Retracts- od. Näherrecht die In diem addictio, wenn die Gültigkeit des K-es davon abhängig gemacht ist, daß sich binnen einer bestimmten Zeit kein besserer Käufer finde. Die gegenseitigen Forderungen der beiden Contrahenten ergeben sich aus der Natur des Geschäftes von selbst. Der Käufer kann mittelst der ihm zustehenden Actio emti auf Überlieferung des Gegenstandes nebst den stillschweigend od. ausdrücklich mitverkauften Accessionen, Pertinenzen etc. klagen; der Verkäufer ist berechtigt, mit der Actio venditi den Kaufpreis u. den Ersatz derjenigen Verwendungen zu fordern, welche er seit der Schließung des Vertrages auf die verkaufte Sache gemacht hat. Das Eigenthum an der verkauften Sache erlangt der Käufer immer erst nach erfolgter Tradition u. nach Bezahlung des Kaufpreises, wenn nicht in letzter Beziehung eine Creditirung des Kaufpreises stattfand. Unter besonderen Umständen können diese Verpflichtungen der Contrahenten noch erweitert werden, namentlich durch Eviction des verkauften Gegenstandes, durch spätere Entdeckung heimlicher Fehler u. Mängel (s.u. Fehler 4), durch eine Verletzung über die Hälfte (Laesio enormis s. ultra dimidium) u. überhaupt durch ein doloses Gebahren von der einen od. andern Seite. Der Freundschaftskauf ist ein Kaufcontract, wodurch aus besonderen freundschaftlichen Rücksichten der Verkäufer die Sache wissentlich um einen niederen Preis verkauft, od. der Käufer wissentlich einen höheren Preis gibt, als das Kaufobject eigentlich werth ist.