[790]Kreishauptmann, Vorgesetzter eines Kreises, welcher die Centralgeschäfte seines Bezirks leitet u. darauf zu sehen hat, daß der seiner Thätigkeit angewiesene Bezirk sich der öffentlichen Gesetzmäßigkeit zu erfreuen hat.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 790.