[921]Kürrecht (Kührrecht), 1) altdeutsche, in einigen Ländern noch bestehende Sitte, nach welcher bei Erbschaften der Älteste unter den Erben die Theile bestimmt, der Jüngere aber küren (d. h. wählen) kann; 2) überhaupt so v.w. Wahlrecht.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 921.