[82] Landhaus, 1) das bei großen Landgütern befindliche Wohnhaus für den Besitzer derselben, bes. wenn das Innere derselben nicht zur Führung der Landwirthschaft, sondern nur zur Wohnung eingerichtet u. dann gewöhnlich von den Wirthschaftsgebäuden u. dem Viehhof etwas entfernt angelegt ist; auch 2) andere Häuser, welche auf dem freien Lande, od. in Gärten angelegt sind u. gewöhnlich als Sommerwohnung dienen. Ein solches Gebäude hat gewöhnlich nur ein Stockwerk, weil man gern leicht aus demselben ins Freie gelangt, ein Gartensaal befindet sich, nebst den Wirthschaftsräumen, im Erdgeschoß, während die Wohn- u. Schlafzimmer das Stockwerk einnehmen. Durch die Umgebung des Gebäudes, welche nebst schöner Gegend in Gartenanlagen mit Baumgruppen, Terrassen, Brunnen u. bestehen kann, u. durch Balkone, thurmartige Aufbaue, Freitreppen, vorgebaute hölzerne Gallerien etc. kann man dem Gebäude den ihm zukommenden gefälligen freundlichen Charakter verleihen. Vgl. Menzel, Entwürfe zu Stadt- u. Landgebäuden, Berl. 1826, u. Fortsetzung. Über die Landhäuser der Alten, s. Villa; 3) so v.w. Landschaftshaus.