[596] Muthmaßung, der Act des Schließens aus einem od. mehren, nicht schlechthin zureichenden Gründen auf das Vorhandensein od. das zukünftige Eintreten einer Thatsache u. die hieraus hervor. gehende Vermuthung. M-en haben daher immer nur Wahrscheinlichkeit (s.d.), indem die Gründe, auf welche sie sich stützen, die Möglichkeit des Gegentheils nicht ausschließen; daher ist der Einsfluß, welcher ihnen im Criminalproceß bei der Annahme u. Bestrafung rechtswidriger Handlungen zugefallen ist, ein sehr beschränkter.