[137]Nothhülfe, 1) so v.w. Nothgedrungene Selbsthülfe, s.u. Nothwehr 1); 2) der Beistand, der uns in der Noth von Andern geleistet wird, wozu Jeder selbst gegen Feinde verpflichtet ist; 3) so v.w. Charitativsubsidie 2).
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 137.