[162]Schießgeld, 1) das Geld, welches der Förster od. Begeher des Jagdreviers für ein erlegtes Wild bekommt; für gefangenes Wild, bes. Raubwild, heißt es Fanggeld; 2) das Geld, welches der Steiger für jeden gemachten Schuß bekommt.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 162.