Termĭnus

[385] Termĭnus (lat.), 1) Grenze; 2) Grenzstein; in Rom wurden die Grenzsteine heilig gehalten u. T, als Gott des Grenzsteins verehrt, s. Terminalia; 3) Ziel; 4) Zeitpunkt, bis zu welchem etwas erfolgt sein muß, Frist; daher T. judicialis, richterlich festgesetzte, T. legalis, gesetzlich bestimmte, T. conventionalis, gewillkürte Frist (s.d.), T. fatalis, gesetzlich bestimmte Frist, welche vom Richter nicht verlängert werden kann. T. ad docendam paritionem, so v.w. Gelebungsfrist, s.u. Mandatsproceß. T. decretorius (T. criticus, T. regulativus, T. normalis), im Westfälischen Friedensschluß der Zeitpunkt, welcher als Norm für den danach garantirten Besitzstand der beiden Religionsparteien in Deutschland, mit Ausschluß der Österreichischen Erblande, gelten sollte, s. Normaljahr. T. paschalis, s. Ostertermin. 5) so v.w. Begriff, insofern zwei Begriffe, welche zu einem Urtheile verbunden werden, als End- u. Grenzpunkte des Urtheils erscheinen; über den T. major, T. minor u. T. medius, s.u. Schluß B). T. technĭcus, Kunstausdruck, ein Wort, welches in einer Wissenschaft od. einer Kunst einen bestimmten Sinn hat. Wenn dergleichen Kunstausdrücke häufig aus fremden Sprachen entlehnt od. gebildet werden, so hat das seinen Grund darin, daß den Wörtern der Muttersprache häufig Nebenbedeutungen ankleben, welche man um der Bestimmtheit des Begriffs willen vermeiden will; vgl. Terminologie. 6) (Math.), so v.w. Glied 4). Die Franzosen unterscheiden oft zwischen Terme u. Membre, u. verstehen unter letzterem blos Glieder in Ausdrücken, welche nach Potenzen von einerlei Hauptgrößen geordnet sind, auch wohl das, was wir die Seite (s.d.) einer Gleichung nennen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 385.
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