Timēma

[601] Timēma (gr.), 1) Schätzung, Schätzungswerth, Werth; 2) die Vermögenstaxe u. die darnach festgestellte Steuerklasse; 3) das Vermögensverhältniß u. die demselben entsprechende Steuerquote, die Einkommensteuer; s. Athen (Ant.) II.; 4) die von dem Kläger beantragte u. von dem Richter zuerkannte Strafe.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 601.
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