[792]Trepprecht, das Recht eines Feldnachbarn, bei der Feldbestellung mit dem Zugvieh so weit auf den Nachbaracker zu treiben, daß man keine Anwand zu pflügen braucht. Dasselbe bildet regelmäßig eine Art ländlicher Servitut, s.d.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 792.