Triftgeld

[823] Triftgeld, 1) Summe, welche die Trift auf eines Andern Grundstücken beträgt; 2) Summe, welche man dafür bezahlt, daß ein Anderer von seiner Triftgerechtigkeit auf den Grundstücken des Bezahlenden keinen Gebrauch macht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 823.
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