Berner Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport

[251] Berner Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport (Office central à Berne). Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport ist im internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 vorgesehen und besteht unverändert seit dem 1. Januar 1893, dem Tage, an dem das internationale Übereinkommen in Wirksamkeit getreten ist. Die dem Abschlüsse des internationalen Übereinkommens vorausgegangenen Verhandlungen erfolgten auf der Grundlage, daß zwei Arten von Konventionsbestimmungen zu unterscheiden seien, u. zw. 1. dauernde, die das wesentliche der abzuschließenden Konvention enthalten und deren Gültigkeit in den Vertragsstaaten die Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten voraussetzt, und 2. mehr oder weniger vorübergehende, welche die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassenden Vorschriften reglementarischer Natur enthalten und, wie angenommen wurde, in der Regel nur der Genehmigung der Exekutivbehörden bedürfen sollten. Auf dieser Grundlage bewegte sich auch der Vorschlag der ersten vorberatenden internationalen Konferenz von 1878, der dahin ging, zur Sicherung des Zwecks der beantragten Vereinbarungen eine internationale Kommission einzusetzen, der zur Aufgabe gestellt wurde, darüber zu wachen, ob die getroffenen Bestimmungen fortwährend den Bedürfnissen entsprechen und erforderlichenfalls darauf bezügliche Anträge an die Regierungen der Vertragsstaaten zu stellen. Ferner sollte die Kommission unter gewissen Umständen Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Teilnahme an dem internationalen Verkehr ausschließen können und befugt sein, in Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisenbahnen zu entscheiden. Jeder der vertragschließenden Staaten sollte zwei Mitglieder in die Kommission ernennen. Dieser Vorschlag wurde aber in der zweiten vorberatenden Konferenz (1881) fallen gelassen und die Errichtung eines Zentralamtes beschlossen, dem nach Art. 57 des internationalen Übereinkommens folgende Aufgaben zufielen: 1. die Mitteilungen eines jeden der vertragschließenden Staaten und einer jeden der beteiligten Eisenbahn Verwaltungen entgegenzunehmen und sie den übrigen Staaten und Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen; 2. Nachrichten aller Art, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf Begehren der Parteien Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisenbahnen untereinander abzugeben; 4. die geschäftliche Behandlung der zur Abänderung des internationalen Übereinkommens gemachten Vorschläge vorzunehmen sowie in allen Fällen, wenn hiezu ein Anlaß vorliegt, den vertragschließenden Staaten den Zusammen tritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen; 5. die durch den internationalen Transportdienst bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den beteiligten Verwaltungen sowie die Einziehung rückständig gebliebener Forderungen zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Sicherheit des Verhältnisses der Eisenbahnen untereinander zu fördern. Ferner wurde im Art. 58 bestimmt, daß das Zentralamt die Mitteilungen der Vertragsstaaten in betreff der Hinzufügung oder der Streichung von Eisen bahnen in der Liste der Eisenbahnstrecken entgegenzunehmen habe, auf die das internationalen Übereinkommen Anwendung findet.

In dem Reglement, betreffend die Errichtung eines Zentralamtes, das einen integrierenden Bestandteil des internationalen Übereinkommens bildet, ist ferner ausgesprochen, daß dem Zentralamte alle Mitteilungen, die für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, von den Vertragsstaaten sowie von den Eisenbahnen zur Kenntnis gebracht werden sollen. Hierbei wurde dem Zentralamt anheimgestellt, unter Benützung dieser Mitteilungen eine in deutscher und französischer Sprache erscheinende Zeitschrift herauszugeben. Ferner wurde dem Amte die Führung eines Verzeichnisses über die Gegenstände zur Pflicht gemacht, auf die gemäß Art. 2 des I. U. die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Anwendung finden sollen. Auch wurde das Verfahren vorgeschrieben, das bei Regulierung der aus dem internationalen Transport herrührenden Forderungen vom Zentralamt als Vermittler einzuhalten ist.

Der internationalen Kommission war als Hauptaufgabe die Überwachung der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs und die daraus hervorgehende Antragstellung an die Vertragsstaaten vorgezeichnet, also ein selbständiges initiatives Vorgehen zur Pflicht gemacht. Es ist begreiflich, wenn eine solche Stellung dem Zentralamte nicht zugewiesen wurde. Wohl ist auch dieses, wie das für die internationale Kommission beabsichtigt gewesen war, zur Abgabe schiedsrichterlicher Entscheidungen berufen, und hat es bei der Regelung der finanziellen Beziehungen der Bahnen untereinander mitzuwirken. Aber die[251] große und anregende Aufgabe der internationalen Kommission, bezüglich der Weiterentwicklung des internationalen Übereinkommens bahnbrechend vorzugehen, ist für das Zentralamt auf die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten und den Eisenbahnen, auf die Sammlung und Veröffentlichung der für das internationale Transportwesen wichtigen Nachrichten und auf die geschäftliche Behandlung der von den Vertragsstaaten zur Abänderung des Übereinkommens gemachten Vorschläge sowie darauf eingeschränkt, in den Fällen, wo ein Anlaß dazu vorliegt, den Vertragsstaaten den Zusammentritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen.

Die Anregung zu Abänderungsvorschlägen zum internationalen Übereinkommen ist an die Staaten zurückgegangen. Andere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens können nur von den Staatenkonferenzen beschlossen werden, deren Beschlüsse bestehender Praxis gemäß gleichmäßig der Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten unterstellt sind. Einzig die im Jahr 1893 eingetretene Änderung der Vorschriften für die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände machte in dieser Beziehung eine Ausnahme.

Die Organisation des Zentralamtes ist derjenigen der schon früher errichteten Bureaus des Weltpostvereins und der internationalen Vereinigung der Telegraphenverwaltungen nachgebildet. Während aber diese Bureaus nur in der französischen Sprache verkehren, kommt bei dem Zentralamt neben der französischen die deutsche Sprache zur Anwendung und alle Arbeiten und Mitteilungen, die für sämtliche Vertragsstaaten bestimmt sind, müssen in beiden Sprachen besorgt und gedruckt werden. Dieser Umstand erforderte ein vermehrtes Personal. Es wurde neben der Stelle eines Direktors die eines stellvertretenden Vizedirektors geschaffen und die Bestellung zweier Sekretäre, von denen einer vornehmlich in den Geschäften deutscher und der andere in denen französischer Sprache beschäftigt ist, vorgesehen. Die gleiche Rücksicht mußte auch bei der Bestellung des Schiedsgerichtes für die von dem Zentralamt zu erledigenden Streitigkeiten getragen werden. Im übrigen ist durch das dem internationalen Übereinkommen angefügte Reglement die Organisation des Amtes dem schweizerischen Bundesrat übertragen. Die darauf bezüglichen Beschlüsse dieser Behörde: 1. betreffend die Organisation des Zentralamtes vom 21. Oktober 1892; 2. betreffend das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Zentralamt vom 29. November 1892 sind in der Zeitschrift des Zentralamtes, Jahrgang 1893, S. 52 und 54, abgedruckt. Für die Kosten des Zentralamtes wurden im internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 ein Höchstbetrag von jährlich 100.000 Fr. bewilligt, der in der Revisionskonferenz von 1905 auf 110.000 Fr. erhöht worden ist. Gleichzeitig wurde von den Vertragsstaaten ein einmaliger Betrag von 25.000 Fr. zum Zwecke der Bildung eines Unterstützungs- und Pensionsfonds für die Beamten und Angestellten des Zentralamtes zur Verfügung gestellt. Dieser Pensions- und Unterstützungsfonds belief sich zu Ende des Jahres 1908 auf 51.267 Fr.; die jährlichen Kosten des Amtes haben sich bisher zwischen 85.163 Fr. (im Jahre 1900) und 105.658 Fr. (im Jahre 1907) bewegt. Von 152.510 km im Jahre 1903 sind die Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet, bis auf 238.560 km im Jahre 1908 angewachsen; die kilometrische Beteiligung an den Kosten war im ersten Jahre 65∙7 Cts., im Jahre 1908 41∙4 Cts.

Die regelmäßigen Arbeiten des Zentralamtes bestehen, abgesehen von der Besorgung der Mitteilungen im Sinne des Art. 57 (1), Nr. 1, des internationalen Übereinkommens und der anderweitigen Korrespondenzen:

1. In der Erstellung und Evidenzhaltung:

a) der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet;

b) des Verzeichnisses der Gegenstände, auf die das internationale Übereinkommen keine Anwendung findet;

c) der Sammlung der Vorschriften, die durch besondere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens den Gesetzen und Reglements der Vertragsstaaten vorbehalten sind;

d) eines Verzeichnisses der Zuschlagfristen, die im Bereich des internationalen Übereinkommens den ordentlichen Lieferfristen zugerechnet werden dürfen;

e) eines Verzeichnisses der Stationen der dem internationalen Übereinkommen angehörenden Eisenbahnen.

Die unter a–d angeführten Arbeiten erscheinen in deutscher und französischer, jene unter e nur in französischer Sprache, da den Bahnen deutscher Länder das von dem Schriftleiter der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen herausgegebene Stationsverzeichnis genügt.

2. In der Herausgabe der in Monatsheften erscheinenden Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport.

Die Liste der Eisenbahnstrecken wird alljährlich, die übrigen Verzeichnisse werden[252] nach Bedarf in Zwischenräumen von 3 bis 5 Jahren neu bearbeitet und ausgegeben.

3. In der Leitung des im Art. 57 (1) unter Nr. 3 vorgesehenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Für die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen den Eisenbahnen ist das Zentralamt bis jetzt nicht in Anspruch genommen worden.

Von großem Umfang sind die Arbeiten, die die Vorbereitung der Revisionskonferenzen erfordert, deren Protokollführung von den Sekretären des Zentralamtes besorgt wird, und die Vollziehung der Konferenzbeschlüsse nach vorausgegangener Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Diese Vollziehung erforderte sowohl im Jahre 1901 als auch im Jahre 1908 die Herstellung einer Neuausgabe des internationalen Übereinkommens. Von den unter dem Titel der Vorbereitung für die Verhandlungen der Konferenzen der Vertragsstaaten fallenden Arbeiten des Zentralamtes ist insbesondere die Vorlage eines Vertragsentwurfs, betreffend die Übertragung der Erstellung und Herausgabe einer internationalen Eisenbahnstatistik an das Zentralamt, und der Entwurf zu einem neuen internationalen Übereinkommen über den Transport von Personen und Reisegepäck auf den Eisenbahnen zu erwähnen.

Beide Entwürfe sind im Laufe des Jahres 1909 durch den schweizerischen Bundesrat den Vertragsstaaten vorgelegt worden. Der Entwurf über den Transport von Personen und Reisegepäck wurde im Mai 1911 von einer dafür einberufenen internationalen Konferenz behandelt und in Form eines Vertrags gebracht, der den Regierungen zur Prüfung unterbreitet worden ist.

Farner.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 251-253.
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