[106] Lichtraumprofil (maximum moving dimensions; gabarit de libre passage; sagoma limite, profilo dello spazio libero), abgekürzte Bezeichnung der Umgrenzung des für Gleise mindestens offen zu haltenden lichten Raums.
Neben der Umgrenzung des lichten Raums gibt es eine Umgrenzung für Fahrzeuge (s.d.), u.zw. für Lokomotiven und Tender, sowie[106] für Wagen. Ferner grenzt auch das Lademaß (s.d.), das in der Regel die gleichen Abmessungen wie die Umgrenzung für die Wagen aufweist, einen Querschnitt ab, durch den die größten zulässigen Breiten der Ladung offener Güterwagen für die Stellung des Wagens im geraden Gleis und für die verschiedenen Höhen über der Schienenoberkante festgelegt sind.
Für den unbehinderten Verkehr der Fahrzeuge muß zu beiden Seiten der Gleismitte ein bestimmter Raum freigehalten werden. In der Regel wird eine Umgrenzung des lichten Raums vorgeschrieben, bis zu der die Annäherung der Bauwerke oder irgendwelcher feststehender Vorrichtungen an die Bahn erfolgen darf. Da bei solchen Bauwerken oder Vorrichtungen die Möglichkeit einer Annäherung an die Bahn als Folge von Betriebseinwirkungen, Witterungseinflüssen u.s.w. gegeben ist, werden von vornherein zwischen diesen Gegenständen und der Umgrenzung des lichten Raums entsprechende Abstände eingehalten.
Auch andere Ursachen können die Einhaltung größerer Abstände von der Umgrenzung des lichten Raums begründen; so wird man z.B. bei Tunneln und bei längeren Brücken wegen des sicheren Verkehrs des Streckenpersonals zu beiden Seiten des Gleises größere Räume freilassen, als sie sich nach der für die übrige Strecke eingehaltenen Umgrenzung des lichten Raums ergeben würden.
Dagegen kann der durch die vorgeschriebene Umgrenzung freizuhaltende Raum auch eine Beschränkung erfahren. Solche ist statthaft, wenn bei zweigleisigen Strecken der Abstand der Gleismitten voneinander kleiner ist, als die Breite der Umgrenzung des lichten Raums für die eingleisige Bahn. Nach den TV. über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom September 1908 beträgt z.B. die größte Breite der Umgrenzung des lichten Raums für eingleisige Strecken 4 m, während für zweigleisige Strecken eine Gleisentfernung von 3∙5 m zulässig ist. Hier verbleiben daher für den auf der inneren Seite für ein Gleis freigehaltenen Raum nicht 2 m, sondern nur 1∙75 m.
Die einschlägigen Bestimmungen der TV. sind nachstehend angeführt.
§ 30, 1. Die Umgrenzung des für Hauptgleise mindestens offen zu haltenden lichten Raums ist in Abb. 158 links mit ausgezogenen Linien gezeichnet. In Krümmungen und Überhöhungsrampen sind Spurerweiterung und die durch die Gleisüberhöhung bedingte Schiefstellung des L. zu berücksichtigen.
2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten an den Hauptgleisen in einer Höhe von 10003050 mm über Schienenoberkante außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten, deren Breite bei Kunstbauten mindestens 200 mm, im übrigen mindestens 500 mm betragen soll.
§ 8. An der Innenseite der Schienen müssen in der Breite des Raums für den Spurkranz alle Befestigungsmittel auch bei größter Abnutzung der Schienen mindestens 38 mm unter Schienenoberkante liegen.
§ 18, 1. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe muß der Raum für den Spurkranz mindestens 67 mm[107] breit und wenigstens 38 mm tief sein (vgl. § 8). Unter besonderen Verhältnissen kann die Breite auf 45 mm eingeschränkt werden.
2. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.
§ 19, 1. An den Wegübergängen in Schienenhöhe müssen die Schranken bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen.
§ 34, 1. Für Stationsgleise, auf denen Züge bewegt werden, ist bei allen festen Bauteilen mindestens die in Abb. 158 rechts mit ausgezogenen Linien gezeichnete Umgrenzung des lichten Raums unter Berücksichtigung der Spurerweiterung und der Überhöhung einzuhalten. Für die durchgehenden Hauptgleise und die sonstigen Ein- und Ausfahrgleise der Personenzüge wird die Einhaltung der in Abb. 158 links gezeichneten Umgrenzung empfohlen.
2. Es empfiehlt sich, bei Neubauten außerhalb der Umgrenzung des lichten Raums an den Stationsgleisen, auf denen Züge bewegt werden, in der Höhe von 1120 oder 1000 mm bis 3050 mm über Schienenoberkante seitliche, in Abb. 158 mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume von mindestens 200 mm Breite freizuhalten.
3. Für Ladegleise in Stationen ist die zeitweise Einschränkung des lichten Raums durch bewegliche Ladeklappen zulässig.
§ 16, 1. In zweigleisigen Tunneln soll außerhalb der in § 30 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 300 mm, in eingleisigen Tunneln ein solcher von mindestens 900 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen der elektrisch betriebenen Bahnen untergebracht werden.
2. Die geänderte Lage der Umgrenzung des lichten Raums durch Spurerweiterung und Überhöhung soll berücksichtigt werden.
Die BO., die vom 1. Mai 1905 ab für die Haupt- und Nebenbahnen des Deutschen Reichs Gültigkeit hat und die i. J. 1913 in einigen Punkten abgeändert worden ist, enthält für das L. fast genau die gleichen Bestimmungen wie die T V. Diese Bestimmungen sind zusammengefaßt in dem § 11 der BO. Die in den TV. § 30, Abs. 2, bei Neubauten empfohlenen Spielräume außerhalb der eigentlichen L. werden von der EBO. für neue Hauptbahnen und für neue Nebenbahnen, die für Beförderung von Militärzügen in Betracht kommen, bedingungslos vorgeschrieben.
Für die preußisch-hessischen Staatsbahnen ist durch einen Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten angeordnet worden, daß alle festen Gegenstände, deren Abstand von der Gleismitte weniger als 2∙20 m beträgt, durch einen Anstrich mit weißer Farbe kenntlich zu machen sind. Bei Profileinschränkungen, die sich auf größere Längen erstrecken, kann der Anstrich auf den Anfang und auf geeignete Zwischenstellen, soweit dies für die klare Kennzeichnung erforderlich ist, beschränkt werden.
Für Lokalbahnen ist das L. in erster Linie von der Spurweite abhängig. Im einzelnen bestimmen für die Bahnen des VDEV. die Grz. für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen folgendes:
§ 23, 1. Für Vollspurbahnen, auf die Wagen der Hauptbahn übergehen, soll bis zur Höhe von 760 mm über Schienenoberkante die für Hauptbahnen (TV. § 30) vorgeschriebene Umgrenzung des lichten[108] Raums (Abb. 158) eingehalten werden; auch in dem oberen Teile über 760 mm wird deren Beibehaltung empfohlen. Dabei ist für den mittleren Teil die in Abb. 158 eingezeichnete Breitenabmessung (auf 1∙725 m von der Gleisachse) zulässig, die vom Querschnittsmaß der Hauptbahnwagen 150 mm absteht.
2. Für Schmalspurbahnen, auf denen Wagen der Hauptbahn mittels besonderer Fahrzeuge (Rollschemel, Rollböcke u.s.w.) befördert werden sollen, ist die vorstehend beschriebene Umgrenzung des lichten Raums von der Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Rollschemel stehenden Hauptbahnwagens ab einzuhalten.
3. Gehen Wagen der Hauptbahn auf die Lokalbahn nicht über, so ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den Fahrzeugen der Lokalbahn zu bemessen. Für Schmalspurbahnen gelten die in Abb. 159 und 160 dargestellten Abmessungen als Mindestmaße; im übrigen ist die Durchführung der für die Spurweite von 1000 mm empfohlenen Umgrenzung des lichten Raums (Abb. 159) auch für die Spurweite von 750 mm erwünscht.
4. In Bahnkrümmungen ist der Spurerweiterung und Gleisüberhöhung durch angemessene Erweiterung der Umgrenzung Rechnung zu tragen.
5. Für vollspurige Lokalbahnen mit Zahnradbetrieb kann für die Zahnstange der lichte Raum über Schienenoberkante bis zu 100 mm Höhe und 500 mm Breite eingeschränkt werden (s. Abb. 161). Auf Bahnen ohne Zahnstange jedoch, auf die Fahrzeuge mit Zahnrädern übergehen, soll auf vorbemerkte Breite eine Erhöhung über Schienenoberkante nicht vorkommen.
§ 27. Für die Umgrenzung des lichten Raums der Stationen gelten die Bestimmungen des vorstehenden § 23.
§ 14, 2. Für Spurweiten unter 1435 mm werden die in Abb. 159 und 160 angegebenen Spurrinnen empfohlen.
3. In gekrümmten Gleisen ist die Spurerweiterung, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.
§ 15, 2. Die Schranken an Wegübergängen in Schienenhöhe sollen bei jeder Stellung mindestens 500 mm von der Umgrenzung des lichten Raums abstehen.
Für Tunnel gilt außer den vorher erwähnten Bestimmungen der TV. § 16, 2, 3, folgendes:
§ 13, 1. In Tunnel soll außerhalb der in § 23 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raums überall ein Spielraum von mindestens 200 mm vorhanden sein. In diesem Spielräume dürfen die Stromleitungen elektrisch betriebener Bahnen untergebracht werden.
Für das Königreich Preußen enthalten die »Bau- und Betriebsvorschriften für nebenbahnähnliche Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb v. 15. Jan. 1914« im § 7 besondere Bestimmungen. Diese Vorschriften machen einen Unterschied zwischen Bahnen mit Vollspur und solchen mit Schmalspur. Die Umgrenzung des lichten Raums der Vollspurbahnen entspricht genau der, die für Haupt- und Nebenbahnen vorgeschrieben ist (Abb. 158). Die bei dieser Umgrenzungslinie des lichten Raums vorgesehenen 200 und 500 mm seitlichen Spielräume werden aber bei Kleinbahnen weder verlangt[109] noch empfohlen. Für Schmalspurbahnen enthalten die Vorschriften in § 7, Abs. 2a, folgende hauptsächliche Bestimmung:
»Für Schmalspurbahnen, auf die Fahrzeuge der Vollspurbahnen nicht übergehen, ist die Umgrenzung des lichten Raums nach den zu verwendenden Fahrzeugen von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dabei gelten die Abb. 159 und 160 als Mindestmaße.«
Für die Bahnen in den deutschen Kolonien ist neuerdings ein einheitliches L. nach Abb. 162 gewählt worden, das sowohl für die 1 m-Spur als auch für die Kapspur (1∙067) paßt. Von dieser Umgrenzungslinie sollen alle festen Gegenstände, wie. z.B. Bauwerke, Geländer, Signale, mindestens 100 mm entfernt bleiben, wie in Abb. 162 ∙∙ ∙∙ mit angedeutet worden ist.
Für Österreich wurde im Interesse der Freizügigkeit schwerer Güterzugslokomotiven mit Erlaß des Handelsministeriums vom 1. August 1892 eine Umgrenzung des lichten Raums aufgestellt, die in ihrem unteren Teil, der in Abb. 163 dargestellt ist, als eine Erweiterung der in den TV. gezeichneten Umgrenzung des lichten Raums erscheint, im übrigen aber mit der in Abb. 158 gezeichneten Umgrenzung übereinstimmt. Die gleiche Verfügung wurde auch von dem ungarischen Handelsministerium getroffen.
Das L. der Brücken auf den österreichischen Eisenbahnen wird durch Verordnung des [110] Eisenbahnministeriums vom 28. August 1904 vorgeschrieben. Für Vollspurbahnen (Abb. 164 a) stimmt es in seinem oberen Teile, von 760 mm über Schienenoberkante an, mit dem in den TV. (Abb. 158, links) für die freie Strecke festgesetzten L. überein; im unteren Teile soll die Umgrenzung in 760230 mm Höhe 3800 mm und bis auf Schienenoberkante 3200 mm Breite erhalten. Für die Brücken in Schmalspurbahnen von 760 mm Spurweite ohne oder mit Rollschemelbetrieb gelten die durch die Abb. 164 b und 164 c dargestellten L.
Es wird hinsichtlich der räumlichen Anordnung des Tragwerks der Eisenbahnbrücken verlangt:
1. Das Brückenplanum muß bei oben liegender oder versenkter Fahrbahn so breit angeordnet werden, daß an jeder Stelle zwischen der Gleisachse und dem nächsten Geländerstabe eine lichte Entfernung vorhanden ist, die bei Vollspurbahnen wenigstens 2150 mm, bei Bahnen mit 760 mm ohne Rollschemelbetrieb wenigstens 1750 mm und bei solchen Bahnen mit Rollschemelbetrieb wenigstens 1875 mm beträgt. Mindestens um das gleiche Ausmaß müssen bis auf 2 m oberhalb der Bedielung bei unten- oder zwischenliegender Fahrbahn die Gurtungen sowie die Schrägstäbe von der Gleisachse abstehen. Die lotrechten Wandstäbe haben zumindest das in den Abb. 164 ac mit vollgezogenen Linien dargestellte L. freizuhalten.
2. Bei neu herzustellenden Brücken, die innerhalb einer Station liegen, sind die in den Abb. 164 ac eingetragenen Breitenmaße für die durchlaufenden Kanten um mindestens 850 mm und bei solchen, die innerhalb einer Entfernung von 400 m bei Bahnen niedriger Ordnung von 200 m von der äußersten Weichenspitze einer Station liegen, um mindestens 350 mm zu vergrößern.
3. In gekrümmten Gleisen ist die der Schienenüberhöhung entsprechende Schiefstellung des L. zu berücksichtigen.
Die Schweiz, Dänemark, Bulgarien und Serbien haben das L. des VDEV. angenommen, die beiden letzteren mit einigen Abänderungen. Auch einzelne andere Staaten haben die Annahme des L. des VDEV. in Erwägung gezogen.
In England ist für das L. nur bestimmt (Requirements, Abs. 26), daß mit Ausnahme der Bahnsteige kein Bauteil innerhalb einer Höhe von 3' = 0∙91 m über Schienenoberkante bis zur Oberkante der höchsten Wagentür näher als 2' 4'' = 0∙71 m an die Außenwände der breitesten Wagen herantreten darf. Die L. der einzelnen Bahnverwaltungen zeigen große Verschiedenheiten. Vielfach ist die Breite wie bei den Bahnen des VDEV. rd. 4∙0 m, die Höhe dagegen geringer, nämlich 4∙124∙34 m. Auf Bahnsteigen sollen die Säulen mindestens 1∙82 m von der Bahnsteigkante entfernt sein.
Das L. der Eisenbahnen in den Vereinigten Staaten von Amerika ist noch nicht einheitlich geregelt. In den letzten Jahren sind von 13 Staaten Gesetzentwürfe, die das L. regeln sollen, eingebracht worden und in drei Staaten Gesetz geworden, außerdem haben in zwei Staaten die Aufsichtsämter (Railroad Commissioners) entsprechende Vorschriften erlassen. Dem Bundeskongreß haben schon mehrmals Gesetzentwürfe dieses Inhalts vorgelegen (der letzte wurde im Jahre 1910 eingebracht); sie sind aber nie zur Beratung gekommen. Für die Vereinigten Staaten geht die Notwendigkeit einer solchen Regelung hauptsächlich aus der großen Zahl der Unfälle hervor, die durch zu geringes L. verursacht werden.
Eine Umfrage der Railway Age Gazette bei den Eisenbahnverwaltungen der Vereinigten Staaten ergab, daß als Regelwerte eine halbe Breite des L. von 2∙134 m (7') beiderseits der Gleismitte und eine Höhe von 6∙706 m (22') über Schienenoberkante angesehen werden können. Nur drei Bahnen haben geringere Breitenabmessungen und nur acht Bahnen geringere Höhenabmessungen. Es sind dies dieselben Maße, wie sie von der Vereinigung der amerikanischen Eisenbahningenieure als Lichtweiten bei Brücken empfohlen werden. Diese von den Bahnen selbst als Regeln bezeichneten Maße sind aber bei älteren Bauten noch nicht vorhanden.
Die Gesetze und Gesetzentwürfe der einzelnen Staaten zeigen keine Einheitlichkeit. Die vorgeschriebene Höhe des L. schwankt zwischen 5∙486 m und 6∙706 m, die halbe Breite zwischen 2∙134 m und 2∙438 m, der Gleisabstand zwischen 3∙658 m und 4∙267 m. Verschiedentlich können Ausnahmen, insbesondere für Ladegleise, von der Eisenbahnaufsichtsbehörde zugelassen werden, stellenweise wird der Versuch gemacht, die unteren Teile des L., ähnlich wie in Deutschland, stufenförmig einzuziehen, um Bahnsteigen und Laderampen das Einschneiden in das Rechteck zu gestatten. Auch die Umgrenzung der Fahrzeuge wird stellenweise vorgeschrieben.
Literatur: Cauer, Betriebseinrichtungen der englischen Eisenbahnen. Glasers Ann. 1905. Bd. 56, S. 121 ff., Ztg. d VDEV. 1915, S. 49.
Giese.
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