[29] Umzugkosten (frais de déménagement), Vergütungen, die den Eisenbahnbediensteten bei einer über dienstlichen Auftrag erfolgten Versetzung an einen andern Dienstort zur Bestreitung des damit verbundenen besonderen Aufwands gewährt werden. Bei über eigenes Ansuchen oder strafweise erfolgter Versetzung findet eine Vergütung der U. in der Regel nicht statt; dasselbe gilt bei manchen Bahnverwaltungen auch dann, wenn mit der Versetzung eine Gehaltserhöhung verbunden ist. Die Gebührensätze richten sich nach der amtlichen Stellung und dem Familienstand des Berechtigten.
Neben den U. gewähren die Eisenbahnen ihren Bediensteten in der Regel auch freie Fahrt für sich und die Mitglieder ihres Hausstands, unentgeltliche Beförderung des Umzugsguts, den Ersatz der hierfür auf fremden Bahnen ausgelegten Kosten sowie die Vergütung des Mietzinses, den sie am bisherigen Wohnort vom Zeitpunkt des Verlassens desselben bis zu jenem aufwenden müssen, in dem die Auflösung des Mietverhältnisses möglich ist.
Bei den deutschen Reichsbahnen erhalten die planmäßigen Beamten aus Anlaß von Versetzungen im Inland die gesetzliche Umzugskostenvergütung; diese umfaßt:
a) allgemeine Kosten,
b) Transportkosten,
c) persönliche Reisekosten,
d) Mietentschädigung.
Die Sätze der allgemeinen Kosten und der Transportkosten sind unter Anlehnung an die Eingliederung der Beamten in die einzelnen Besoldungsgruppen wie bei den Reisekosten in fünf Stufen eingeteilt. Die allgemeinen Kosten bewegen sich zwischen 100 M. und 1800 M., während die Transportkosten in der ersten Stufe 4 M. und in der fünften Stufe 24 M. für je angefangene 10 km betragen. Die Vergütungen werden nach der Besoldungsgruppe der Stelle bemessen, aus der die Versetzung erfolgt. Beamte ohne Familie erhalten die Hälfte der Transportkosten und allgemeinen Umzugskostenvergütung. Unter Familie sind nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte, Adoptiv- und Pflegekinder zu verstehen, sofern der Beamte ihnen in seinem Hause Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung gewährt. Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß von den Beamten ein eigener Haushalt geführt wird.
Die persönlichen Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung für die Reichsbeamten vom 14. Oktober 1921 gewährt.
Als Mietentschädigung ist der Mietzins zu vergüten, den der versetzte Beamte für die Wohnung in seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit vom Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit dem die Auflösung der Miete möglich wurde. Diese Vergütung kann längstens für 9 Monate gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrag des ortsüblichen Mietwerts der benutzten Wohnung gewährt werden. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der Vergütung.
Für den Fall, daß bei der herrschenden Teuerung durch die gesetzliche Umzugskostenvergütung die notwendigerweise erwachsenden Unkosten sich nicht decken lassen, sind auf Grund besonderer Bestimmungen die Mehrkosten in angemessenen Grenzen zu erstatten, so u.a. an Transportkosten die Kosten für die Gestellung der Möbelwagen samt Packer und Transportarbeiter, Leihgebühren für Kisten u. dgl., die Prämien für die Versicherung des Transportguts, die Standgelder für nicht rechtzeitige Beladung oder Entladung der Eisenbahnwagen, soferne kein Verschulden vorliegt, die Kosten des Transports der Möbel von der Wohnung oder vom Bahnhof zum Lagerspeicher und von diesem nach der Wohnung oder Notwohnung oder dem Bahnhof (die Kosten der Lagerung selbst sind nicht erstattungsfähig).
An allgemeinen Kosten sind u.a. in angemessenen Grenzen erstattungsfähig die Kosten für das Suchen und die Miete der Wohnung, Paßgebühren und sonstige Kosten für Ausweispapiere, die baren Fahrtauslagen für die einmalige Reise einer Person zur Vorbereitung und Leitung des Umzugs, die baren Fahrtauslagen nebst den Kosten für Gepäckbeförderung einschließlich der Versicherung für die Reise der Familie und des Hauspersonals von dem bisherigen nach dem neuen Wohnort sowie die Mehrkosten für die Unterkunft und Verpflegung,[29] die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Familie und des Hauspersonals während der Beförderung des Umzugsguts, Kosten für notwendige Umänderung von Vorhängen, Gardinenstangen, Beleuchtungskörpern, die Kosten für das einfache Reinigen der alten Wohnung (die Kosten für das Reinigen der neuen Wohnung können in angemessenen Grenzen erstattet werden), besondere Kosten für den Transport von Feuerungsmaterial.
In besonderen Fällen kann, wenn die Instandsetzung einer neugemieteten Wohnung, z.B. aus hygienischen Gründen, unabweisbar wird, eine Beihilfe zu den Instandsetzungskosten durch das Reichsverkehrsministerium bewilligt werden.
Die Ermächtigung zur Zuschußgewährung zu den verordnungsgemäßen allgemeinen Kosten ist für die Eisenbahngeneraldirektionen, die Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt auf den Betrag von 3000 M. für einen Umzug festgesetzt. Darüber hinaus ist die Entscheidung dem Reichsverkehrsministerium vorbehalten.
Den außerplanmäßigen Beamten kann bei einer Versetzung, die weder auf Ansuchen erfolgt noch durch eigenes Verhalten verschuldet ist, eine Vergütung für Umzugskosten nach den für planmäßige Beamte geltenden Grundsätzen bewilligt werden.
Nach § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1920 (RGB. S. 1061/62) dürfen den Beamten, die aus dienstlichen Gründen einen Umzug innerhalb ihres Wohnorts ausgeführt haben, in besonderen Fällen die nachgewiesenen tatsächlichen Transport- und allgemeinen Umzugskosten, soweit sie das angemessene Maß nicht übersteigen, erstattet werden.
Bei den österreichischen Bundesbahnen erhalten Bedienstete, die aus Dienstesrücksichten an einen anderen Dienstort versetzt werden, zur Bestreitung der Übersiedlungsauslagen ein Übersiedlungspauschale.
Das Übersiedlungspauschale umfaßt: a) die Möbelentschädigung, d.i. die Entschädigung für die Verpackung und die durch den Umzug verursachte Abnützung oder Beschädigung der Möbel; b) die Zufuhrentschädigung für Zufuhr der Übersiedlungseffekten von und zum Bahnhofe, die bei Übersiedlungen aus einer Naturalwohnung in eine solche des neuen Dienstortes entfällt; c) die Entschädigung für Reisekosten; d) die Entschädigung für außerordentliche Kosten der Unterkunft am Bestimmungsort, wenn die angewiesene Naturalwohnung nicht sofort beziehbar oder eine Privatwohnung ohne Verschulden des Bediensteten nicht sofort erhältlich ist.
Die festgesetzte Möbelentschädigung, die bei einem nach dem Betriebsreglement zur Reklamation berechtigenden Ereignis entsprechend dem nachzuweisenden Schaden erhöht werden kann, sowie die Fuhrkostenentschädigung gebührt den Bediensteten im vollen Ausmaß nur unter der Bedingung, daß sie eine eigene Wohnungseinrichtung besitzen, andernfalls erhalten dieselben die Hälfte dieser Entschädigung.
Beim Umziehen aus einer Naturalwohnung in eine andere desselben Ortes hat der betreffende Bedienstete auf die unentgeltliche Übertragung der Möbel sowie auf die Möbelentschädigung Anspruch. Ebenso gebührt einem Bediensteten, der eine Naturalwohnung neu zugewiesen erhält oder gegen Flüssigmachung des Quartiergeldes zu räumen hat, die Möbel- und Fuhrkostenentschädigung.
Bedienstete, die auf eigenes Ansuchen, im Wege der Ernennung auf Grund einer Konkursausschreibung oder strafweise versetzt werden, haben keinen Anspruch auf das Übersiedlungspauschale.
Die Festsetzung der Übersiedlungsentschädigungen stammt noch aus der Friedenszeit und sind diese völlig unzureichend. Mit Rücksicht auf die fortwährende Steigerung der U. erfolgte bisher keine Neubemessung. Man vergütet vielmehr an ihrer Stelle die tatsächlich aufgelaufenen, entsprechend nachzuweisenden Auslagen.
Bei den Niederländischen Eisenbahnen wird den Bediensteten in Fällen der Übersiedlung die freie Beförderung für sich, ihre Hausangehörigen, ihren Hausrat und das Gepäck gewährt.
Außerdem erhalten verheiratete und verwitwete Bedienstete mit eigenem Haushalt als Vergütung das 30fache, unverheiratete das 7fache der höchsten Tagesbesoldung auf dem von dem Bediensteten vor der Übersiedlung bekleideten Posten.
Diese Vergütung wird nicht gewährt, wenn die Versetzung über Ansuchen des Bediensteten erfolgt und bei der Versetzung nicht auch dienstliche Interessen in Betracht kommen.
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