Der Ansprecher darf den Antworter nicht todtschlagen mit seinem Schwert. – Graf, 432, 259.
Der Verklagte braucht keinen Umstand einzuräumen, den der Kläger (Ansprecher) gegen ihn ausbeuten könnte, namentlich darf er in seltenen Ausnahmsfällen Urkunden herausgeben, weil niemand schuldig ist, sich mit seinem eigenen Schwert todtschlagen zu lassen.
Altfries.: Dij oensprekir schel dyn sitter naet daedslaen mey syn agne swerd. (Hettema, XIII, 24, 86).