Beklagten gehört der letzte Satz. – Eisenhart, 561; Pistor., II, 73; Simrock, 906; Hillebrand, 223; Eiselein, 65.
Dieses Sprichwort bezieht sich darauf, dass in allen Rechten dem Beklagten in einer Streitsache zu seiner Rechtfertigung oder Vertheidigung vor dem endlichen Ausspruche des Richters das letzte Wort gewährt wird.
2. Der Beklagte kann gestehen und zahlen, oder leugnen und schwören. – Graf, 445, 406.
3. Wenn der Beklagte den Eid verbürgt hat, ist des Klägers Hand geschlossen. (S. ⇒ Eid 41.) – Graf, 469, 608.
Auf Rügen: »Sobalde de Beklagende den Eydt verborget hefft, so ist des Clägers Hand geschlaten.« (Normann, 366, 41.)