1. Beim Gehölz bewährt sich der Eid. – Graf, 469, 600.
Vom Eide im altdeutschen Rechtsverfahren und seiner Beziehung zum Gottesgericht. Das Verfahren bei der Eidesleistung war an strenge Formen gebunden, wurde vom Schwörenden dabei das Geringste versehen, so war sein Eid als falsch bezeichnet (s. ⇒ Eid 6). Aber auch der fehlerlos geschworene Eid konnte durch Kampf, d.i. Gottesgericht, einer Prüfung unterworfen werden und musste sich beim Gehölz, worunter hier der Kampfplatz zu verstehen ist, bewähren.
Mhd.: Bei dem gehulze bewist sych der eyt. (Daniels, XXVI.)
2. Wenn es über das entlaubte Gehölz donnert, schneit es über das belaubte.
Frz. Schweiz: Sche ton-nés schu le bou niu, ey né vesré schu le bou follin. (Schweiz, II, 213, 33.)