Studentengut ist zollfrei. – Eisenhart, 645; Pistor., X, 47; Estor, I, 144, 337; Eiselein, 583; Simrock, 9993; Sailer, 253; Graf, 510, 180.
Die ältern Rechtsgelehrten rechneten fast einstimmig die Zollfreiheit zu den Vorrechten der akademischen Personen (Professoren, Studenten). Das Vorrecht ist aber sehr bestritten worden, indess wird wol nirgends vom literarischen Apparat eines Studenten eine Abgabe gefordert.