[138] Attentat nennt man ein versuchtes, aber nicht ausgeführtes Verbrechen. Es kann nur dann bestraft werden, wenn entweder die Handlungen, welche unternommen wurden, schon an und für sich strafbar sind, z.B. die Bestechung eines Postens, damit dieser beim Einbrechen des Diebes keinen Lärm macht, oder wenn die Vollendung blos wegen äußerer Hindernisse, nicht aus freier Willensänderung unterblieben ist, z.B. wenn das Gewehr, mit welchem Jemand erschossen werden soll, versagt. Auch ist jedenfalls erforderlich, daß die unternommene Handlung mit dem beabsichtigten Verbrechen im ursachlichen Zusammenhange steht.