[143] Aufruhr oder Tumult nennt man die Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit, welche von einer öffentlich vereinigten Menge begangen wird. Ist der Aufruhr auf den Umsturz der Staatsverfassung und gegen die bestehende höchste Gewalt gerichtet, so wird er zur Insurrection und Revolution (s.d.). Vom bloßen Auflauf unterscheidet sich der Aufruhr durch die gesetzwidrige Absicht und von der Verschwörung (s.d.) durch die Öffentlichkeit. Wieviel Personen dazu gehören, wenn von Aufruhr die Rede sein soll, läßt sich nicht bestimmen. Nach einem ziemlich allgemeinen Gerichtsgebrauche, dem auch das bair. Strafgesetzbuch gefolgt ist, werden indessen mindestens zehn Personen dazu erfodert. Zu dieser Zahl können aber nur Diejenigen gerechnet werden, welche wirklich thätige Mitglieder bei der Widersetzlichkeit waren; Zuschauer kommen dabei nicht in Betracht, obgleich hier oft das alte Sprichwort gilt: »Mit gefangen, mit gehangen«. Wenn zu dem Aufruhre nicht noch andere Verbrechen hinzukommen, z.B. Tödtung der Beamten, Eigenthumsverletzungen u.s.w., so wird derselbe mit einer Freiheitsstrafe bestraft, deren Ort und Dauer von den mehr oder minder erschwerenden Umständen des einzelnen Falles abhängig ist. Mit besonders harter Strafe werden aber die Aufwiegler oder Rädelsführer belegt. Gleichbedeutend mit Aufruhr wird häufig das Wort Aufstand gebraucht; doch ist hierin der Sprachgebrauch der Gesetzbücher sowol als der einzelnen Juristen sehr schwankend. Das östr. Gesetzbuch über Verbrechen nennt Aufstand die Zusammenrottung mehrer Personen, um der Obrigkeit mit Gewalt Widerstand zu leisten; Aufruhr dagegen ist nach ihm vorhanden, wenn es bei jener Zusammenrottung so weit kommt, daß zur Herstellung der Ruhe eine außerordentliche Gewalt angewendet werden muß.