Beglaubigen

[209] Beglaubigen heißt einer Urkunde durch Hinzufügung der Namensunterschrift des Ausstellers volle Kraft geben, was man auch eine Urkunde vollziehen nennt. Oft werden noch Siegel, Unterschriften von Zeugen, von Gerichts- und andern mit öffentlichem Glauben versehenen Personen, wie Notarien, zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit beigefügt. Urkunden, welche Kaiser und Könige und überhaupt regierende Herren ausstellen, werden durch Mitunterschrift von Ministern oder andern hohen Beamten beglaubigt, was nach dem Lateinischen auch contrasigniren genannt wird. Eine Abschrift beglaubigen oder vidimiren, d.h. ihre Übereinstimmung mit der Urschrift verbürgen, können nur Gerichte und Notarien. Beglaubigungsschreiben oder Creditive sind Urkunden, durch die ein Bevollmächtigter sich als solcher gültig ausweist oder legitimirt, und werden vorzüglich Gesandten ertheilt, welche ein Regent oder Staat bei einem andern beglaubigen oder accreditiren will. Im kaufmännischen Leben heißt Jemand accreditiren, ihm für eine bestimmte oder unbestimmte Summe Credit (s.d.) oder Vertrauen schenken.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 209.
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