Concubinat

[456] Concubinat wird nach dem Lateinischen das hinsichtlich der Dauer vom Willen eines Mannes abhängige, außereheliche Zusammenleben desselben in ehelicher Vertraulichkeit, auch in sogenannter wilder Ehe, mit einer Person des andern Geschlechts genannt, welche davon die Namen Concubine, Beischläferin und Kebsfrau erhält. Das Concubinat war von jeher bei den morgenländ. Völkern weit häufiger als im Abendlande, wo es zwar die spätere röm. Gesetzgebung anerkannte, jedoch den im Concubinat lebenden Frauen und darin geborenen Kindern die vollen Rechte der ehelichen versagte. Das Christenthum foderte endlich die Heilighaltung der rechtmäßigen Ehen, ohne welche weder die Würde und Einheit des Familienlebens behauptet, noch für die Kindererziehung durchgängig angemessen gesorgt werden würde. Völlig ausgerottet wurde jedoch auch jetzt das Concubinat nicht, und im Mittelalter kam sogar eine neue Form desselben auf, die sogenannte morganatische Ehe oder die Ehe zur linken Hand, eine kirchlich vollkommene Ehe eines Mannes von fürstlicher oder hochadeliger Familie, in der aber die ihm an die linke Hand angetraute Frau weder seinen Namen noch seinen Rang erhält und die darin geborenen Kinder nicht successionsfähig sind.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 456.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika