Gewerbe

[214] Gewerbe, im weitesten Sinne alle Nahrungszweige, deren Betreibung (beschränkt oder unbeschränkt) in einem Staate gestattet ist und persönliche, geistige und körperliche Thätigkeit voraussetzt. Capitalisten, die von ihren Renten leben, gehören daher nicht unter die gewerbtreibenden Classen. Unter bürgerlichen Gewerben versteht man insbesondere diejenigen Gewerbe, welche innerhalb der Städte nur von deren Bürgern betrieben werden dürfen. Die vorzüglichsten Gattungen derselben sind: die Handlung, die Handwerke, die Bierbrauerei, der Bierschank, der Weinschank und die Gastwirthschaft. In frühern Zeiten betrachtete man nämlich den Betrieb der Gewerbe als ein ausschließliches Vorrecht der Städte. In neuern Zeiten ist jedoch die Gewerbthätigkeit allmälig auch auf das Land ausgedehnt worden; doch wird, mit Ausnahme derjenigen Staaten, in welchen völlige Gewerbfreiheit herrscht, die städtische Betreibung der Gewerbe noch immer vor der auf dem Lande von den Regierungen begünstigt. So begegnet man insbesondere sehr häufig dem strengen Verbote, daß die auf dem Lande etablirten Professionisten nicht für die Bedürfnisse der Städte arbeiten dürfen. Eine hiermit in Verbindung stehende, nicht minder drückende Fessel der Gewerbthätigkeit ist der Zunftzwang. (S. Zunftwesen.) – In übertragener Bedeutung nennt man Gewerbe jede Art (auch unerlaubte) Beschäftigung, welche Jemand des Gewinns wegen zu treiben pflegt.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 214.
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