[654] Kosten, Gerichts- und Proceßkosten sind diejenigen Geldausgaben, welche für die Pflege der Gerechtigkeit von den Betheiligten theils an die Richter oder den Staat, theils an die Sachwalter und deren Gehilfen zu entrichten sind. Sie bestehen theils in der Wiedererstattung für gemachte Auslagen, als Stempelgebühren, Insertionsgebühren, Schreibegebühren, Staatsabgaben, Briefporto u.s.w., theils in den Gebühren, welche Gerichtspersonen oder für diese der Staat und Sachwalter für ihre in der Angelegenheit gehabte Mühwaltung in Anspruch nehmen. Kläger und Beklagter theilen sich in die Proceßkosten nach Verhältniß des in jedes Interesse Verhandelten, und nur wenn einem Theile muthwilliges Processiren nachgewiesen werden kann, hat dieser auch die Kosten des andern Theils zu entrichten. In der Strafrechtspflege werden unterschieden: 1) die Criminalkosten, welche den Aufwand für Criminalanstalten, Unterhaltung der Gerichte, der Gefängnisse und Execution betreffen und welche gewöhnlich der Staat übernimmt; 2) Gerichtskosten, die für richterliche Handlungen in Rechnung kommen; 3) außergerichtliche Kosten für die Vertheidigung, und 4) Verpflegungskosten. Der eines Verbrechens schuldig Befundene wird, wo möglich, zur Entrichtung dieser Kosten angehalten; aber auch ein durch die Untersuchung als unschuldig Anerkannter muß dieselben tragen, wenn der auf ihn gefallene Verdacht, von welchem die Untersuchung ihn reinigte, durch sein Verschulden herbeigeführt war.