[473] Pfändung nennt man die eigenmächtige Ergreifung fremder Sachen, um seinen Besitzstand zu erhalten, zur Sicherheit wegen eines zu leistenden Schadenersatzes oder zum Beweise erlittener Beschädigung. Obgleich sowol nach röm. Rechten als durch die Reichsgesetze alle Selbsthülfe verboten ist, so gestattet doch in den obigen Fällen ein altes deutsches, auch durch spätere Gesetze bestätigtes Herkommen eine Ausnahme. Ausgeübt wird die Pfändung am häufigsten an Thieren, welche widerrechtlich den Grund und Boden eines Andern betreten oder ihm Schaden zufügen. Die gepfändete Sache hat der Pfänder das Recht so lange in Verwahrung zu behalten, bis er wegen Schaden, Kosten und des gebräuchlichen Pfandgeldes befriedigt ist. Nöthigenfalls kann er sich auch selbst aus dem gezogenen Pfande bezahlt machen. Es ist indeß erfoderlich, daß die Pfändung auf frischer That vollzogen, dabei aller unnöthige Exceß vermieden, sofort dem Richter davon Anzeige gemacht und das gepfändete Vieh in dem Pfandstall abgeliefert werde. Gegen eine auf diese Weise gesetzlich vollzogene Pfändung findet keine sogenannte Gegen- oder Schutzpfändung statt.