[716] Rittergut ist ein mit adeligen Freiheiten versehenes Landgrundstück. Diese adeligen Freiheiten bestanden und bestehen zum Theil noch: in der Landtagsfähigkeit oder dem Rechte des Besitzers, auf den Landtagen zu erscheinen; in der Steuerfreiheit, deren Grund die vom Adel in frühern Zeiten zu leistenden Ritterdienste waren, wofür nach Einführung der stehenden Heere gewöhnlich sogenannte Ritterpferdsgelder bezahlt wurden; in der auf demselben Grunde beruhenden Freiheit von Einquartierung und Kriegsfrohnen; in Forst- und Jagdgerechtigkeit; der Patrimonialgerichtsbarkeit und einigen nach Herkommen und Landesgesetzen verschiedenen, weniger bedeutenden Vorzügen. Gegen alle dergleichen Privilegien hat die neuere Zeit zum Theil mit Erfolg sich erklärt und wie die persönlichen Vorzüge des Adels sind auch die Befreiungen ihrer Güter sehr beschränkt worden. Überall, wo Bürgerliche gesetzlich befähigt sind, Rittergüter zu erwerben, gehen auch die Realrechte derselben auf diese mit über.