Privilegien

[577] Privilegien nennt man im gewöhnlichen Leben alle Bevorzugungen und Begünstigungen und in diesem Sinne spricht man von privilegirten Ständen und Kasten. Einzelne Stände, namentlich der Adel, wußten in frühern Zeiten ihren Einfluß und ihre Macht zur Erlangung solcher Bevorzugungen sehr geschickt anzuwenden, die neuere Zeit ist indeß den Standesvorzügen nicht günstig. Seit der ersten franz. Revolution wurden viele dergleichen Privilegien gewaltsam umgeworfen, und wenn sie auch theilweise wieder aufgerichtet worden sind, so haben sie doch in den Augen des Volks den größten Theil ihrer Geltung verloren. In juristischer Beziehung heißt privilegium im weitern Sinne jede von der gemeinen Rechtsregel abweichende Rechtsbegünstigung. Eine solche kann nur von der gesetzgebenden Gewalt im Staate ausgehen und entweder allen Denen, welche sich in einer von dem Gesetzgeber näher bezeichneten Lage befinden, oder nur einer individuell bestimmten Person oder Sache (Privilegium im engern Sinne) ertheilt werden. Wenn ein solches Privilegium Jemanden von einer Pflicht oder Leistung befreit, nennt man es Immunität. Es kann aus reiner Gnade oder für eine Gegenleistung (privilegium onerosum) verliehen werden, über die rechtliche Natur und Wirkung eines Privilegiums aber, worüber zunächst immer der Inhalt der Ertheilungsurkunde zu befragen ist, gelten im Allgemeinen noch folgende Regeln: 1) Der Privilegirte kann es nach seinem ganzen Umfange ausüben, und er kann Jeden, welcher nicht dasselbe Privilegium hat, von der Anmaßung eines gleichen Rechts ausschließen. 2) Das einer physischen Person ertheilte Privilegium kann nur von dem Berechtigten, das einer Gemeinheit verliehene, je nachdem es beschaffen ist, entweder von jedem Mitgliede der Gemeinheit (z.B. Steuerfreiheit) oder nur im Namen der ganzen Gemeinheit durch eigne Beamte (z.B. Jurisdiction), das einem Grundstücke zustehende Privilegium von jedem Besitzer des Grundstücks ausgeübt werden. 3) Ein Privilegium kann in der Regel nicht auf einen Andern übertragen, sondern nur die Ausübung desselben in vielen Fällen abgetreten werden. Außer den rechtlichen Privilegien, deren sich Minderjährige, milde Stiftungen, Soldaten [577] u.s.w. erfreuen, kommen in jetziger Zeit am häufigsten diejenigen vor, welche zur Beförderung der Industrie nützlichen Erfindungen verliehen werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 577-578.
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