Strand

[313] Strand nennt man in allgemeinerer Bedeutung das Meeresufer überhaupt, eigentlich bezeichnet man jedoch damit denjenigen Theil eines Ufers, welcher nur bei sehr niedrigem Wasserstande über die Meeresfläche sich erhebt, gewöhnlich aber unter derselben verborgen liegt, sodaß Schiffe, welche sich unvorsichtig oder unwillkürlich dem Ufer nähern, leicht auf dem Strande sich festsetzen, stranden, wo sie dann gewöhnlich an den Wellen zerschellt werden. In frühern Zeiten wurde das Gut, ja wol auch die Mannschaft, welche auf diese Art in Gefahr kam, von den Bewohnern des Meeresufers als gute Prise in Beschlag genommen. Noch in christlichen Zeiten hatten z.B. auch in Deutschland die Küstenbewohner ein anerkanntes Recht, Strandrecht genannt, der Güter gestrandeter Schiffe sich zu bemächtigen, es mochte sich der Eigenthümer melden oder nicht. Die Grausamkeit dieses Rechtes wurde aber so weit gemildert, daß der Eigenthümer wenigstens innerhalb einer bestimmten Frist sein Gut noch wiederfodern konnte. Durch Reichsgesetze wurde das Strandrecht in Deutschland endlich aufgehoben, dafür erhielten aber der Landesherr und die Unterthanen der Küstenstriche das Berg-oder Bargrecht (s. Bergen), wobei für den Eigenthümer auch nur ein Drittheil seiner geretteten Güter übrig blieb, indem ein Drittheil dem Landesherrn und ein Drittheil den Bergern, welche das Gut gerettet hatten, zugesprochen wurde. In Preußen und Mecklenburg ist schon längst auch dieses Recht abgekommen, während es in Dänemark noch in neuerer Zeit geltend gemacht wurde. – Strandrecht hat man auch das dem Landesherrn zustehende Recht genannt, alle diejenigen Dinge sich zuzueignen, welche am Ufer natürlich vorkommen und als Auswurf des Meeres gefunden werden, z.B. Perlen, Bernstein, Achat, Korallen u.s.w., sowie auch die Gerichtsbarkeit über Alles, was sich am Strande in der weitesten Bedeutung des Wortes aufhält.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 313.
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