[326] Substitut heißt der Stellvertreter, namentlich in Ämtern, wenn der Beamtete ohne Verschulden nicht im Stande ist, seine Pflichten vollkommen zu erfüllen, daher nicht füglich von seinem Amte ganz entfernt werden kann. Substitution nennt man aber auch in Erbschaftsangelegenheiten die Einsetzung eines nachfolgenden Erben, wenn der erste nicht Erbe wird. Setzt der Erblasser selbst fest, wer im Falle, daß der erste Erbe vor ihm mit Tode abgehen oder die Erbschaft nicht antreten sollte, dessen Nachfolger sein soll, so heißt dies eine directe Substitution; überträgt dagegen der Erblasser dem ersten Erben, dem Nachfolger die Erbschaft zu überliefern, so findet fideicommissarische Substitution statt. Zu der directen Substitution gehören dann weiter die Vulgarsubstitution, bei welcher vom Erblasser ein Erbe eingesetzt wird, und im Fall, daß derselbe nicht Erbe würde, einen zweiten substituirt, und die Pupillarsubstitution, bei welcher der Vater oder Großvater für ein unmündiges, in seiner väterlichen Gewalt stehendes Kind auf dessen Todesfall während der Unmündigkeit einen Erben festsetzt. Stirbt der Unmündige vor dem Testator, erreicht derselbe die Mündigkeit, findet die väterliche Erbeinsetzung statt oder wird der Unmündige aus der väterlichen Gewalt befreit, so hört in allen diesen Fällen die Pupillarsubstitution auf. Die Ältern eines völlig blödsinnigen Kindes können für den Fall, daß dieses Kind im blödsinnigen Zustande sterben sollte, einen Erben einsetzen, welches Quasipupillarsubstitution heißt.