[197] Beute, alles, was durch die ordentliche Kriegsmacht eines Staates während des Krieges dem feindlichen Staate und seinen Angehörigen mit Gewalt abgenommen wird. Nach modernem Völkerrechte ist am Privateigentum friedlicher Angehöriger des feindlichen Staates die B. unzulässig; Gegenstand des Beuterechts ist nur noch das feindliche Staatseigentum (namentlich bewegliches). Eigenmächtig B. zu machen oder das mit Erlaubnis erbeutete Gut sich rechtswidrig anzueignen, ist nach dem Deutschen Militärstrafgesetzbuch [197] strafbar. Besondere Grundsätze gelten über die Seebeute, die sog. Prisen (s.d.). – Vgl. Bluntschli (1878).