Beute [1]

[699] Beute, die von Soldaten den feindlichen Kriegern abgenommenen Gegenstände. Nach den Mosaischen Gesetzen bekamen die, welche die B. gemacht hatten, die Hälfte, das zurückgebliebene Volk die andere der gefangenen Menschen (bes. Weiber u. Kinder) u. des Viehes; doch mußten Erstere 1/500, Letztere, 1/50 an die Priester abgeben. Leblose Gegenstände gehörten dem, welcher sie dem Feinde abnahm. Von einem gebannten Volke (s. Bann 1) durfte bei Todesstrafe Niemand etwas anrühren, da alle B. vernichtet ward. Bei den Griechen gehörten ebenfalls die Gefangenen zur B., der Anführer wählte sich nach seinem Wohlgefallen aus; bes. nahmen die Heerführer dem im Zweikampfe überwältigten Gegner die Rüstung ab (Skyla, Laphyra), die anderen Krieger zogen nach der Schlacht die Todten aus. Bei den Lacedämoniern sammelten 300 Mann die B. u. brachten sie dem Feldherrn, der sie an die Tapfersten durch das Loos vertheilte. Bei den Römern hießen die erbeuteten Waffen u. Kleidung Praeda, Exuviae, Spolia, die in Geld verwandelte Manubiae; davon erhielt 1/3 der Staat, 1/3 der Feldherr, 1/3 das Heer. Vom Feldherrn dem eigenhändig erlegten feindlichen Heerführer abgenommenen Beutestücke (Spolia opima) wurden im Tempel des Jupiter aufgehängt; zuerst that dies Romulus nach Besiegung Acrons, Königs der Cäninenser. Mit anderer B., bes. Waffen, zierte man Thür od. Haus. Nach dem römischen Rechte wurde der Feind als rechtlos betrachtet, seine Person wie sein Eigenthum gehörte dem Beutemachenden. Dasselbe Verhältniß fand bei den Germanen Statt, die B. gehörte dem Heere, welchem der Herzog dieselbe, wenn er sich sein Ehrentheil ausgewählt hatte, vertheilte. Die gefangenen Feinde wurden auch als B. vertheilt, nachdem ein bestimmter Theil den Göttern zum Opfer ausgeschieden war. In den Zeiten des Faustrechtes sah man Alles als gerechte B. an, was der Stärkere sich zueignete; indessen begann man doch schon die Menschen nicht mehr unter die B. zu zählen, dagegen begann seit dem 14. Jahrh. neben dem Beutemachen an besiegten Feinden auch das Plündern der Wehrlosen im durchzogenen od. eroberten Lande. Bei eroberten Festungengehörten sonst die Glocken dem feindlichen General, bestürmte Festen wurden ausgeplündert. Geduldet ist jetzt nur, dem gefangenen Feinde Uhr, Börse, entbehrliche Kleidungsstücke etc. abzunehmen u. Ortschaften, wo sich die Einwohner ins Gefecht einlassen, zu plündern. Eroberte Kriegskassen werden meist, wenn sie mit den Waffen in der Hand dem Feinde abgenommen sind, ganz od. theilweise den sie Erobernden überlassen. Geschütze im Sturm genommen, werden meist durch 2–500 Thlr. Remuneration an den sie nehmenden Truppentheil, u. Beutepferde ebenfalls durch eine Vergütung von einigen Goldstücken an das Individuum od. das Regiment, das sie macht, ausgelöst. Alles übrige Kriegsgeräth, wie Munition, Gewehre, Fahnen, Montirungstransporte etc. gehören dem Staate, dessen Truppen sie erbeuten; eben so wird für Kriegskassen, Geschütz, Pferde etc., welche durch Capitulation in die Hände eines anderen kriegführenden Theils gerathen od. nach einem Gefechte demontirt od. unvertheidigt stehen bleiben, den Truppen keine Auslösung gezahlt, u. die Gefangenen behalten im ersteren Falle auch gewöhnlich Tornister u. sonstiges Eigenthum. Wird B. verkauft, so nimmt man meist an, daß, sobald sie 24 Stunden in den Händen dessen, der sie gemacht hat, blieb, sie dessen u. also auch der Person, die sie ihm abgekauft hat, rechtliches Eigenthum geworden ist. Doch sind auch in Bezug auf den durch B. bewirkten Eigenthumsübergang in neuester Zeit humanere Grundsätze eingetreten, indem im Allgemeinen, so namentlich nach dem Preußischen Landrecht, angenommen wird, daß der ursprüngliche Eigenthümer das ihm genommene Gut um den Preis, den der neue Besitzer[699] dafür gegeben, zurückkaufen od. es im Schenkungsfalle unentgeltlich zurückfordern kann. Über B. zur See, s. Prisen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 699-700.
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