[783] Beute (lat. Praeda, franz. Butin, engl. Booty), die bewegliche Sache, die im Kriege durch die feindliche Macht dem Staat oder einem Staatsangehörigen abgenommen wird. Die Frage, welche Gegenstände als B. angesehen werden können, wird von den Lehrern des Völkerrechts verschieden beantwortet, und auch die völkerrechtliche Praxis, die freilich jetzt eine weit humanere ist als in frühern Zeiten, ist hier noch nicht zum Abschluß gelangt. Unzweifelhaft gehört das gesamte Kriegsmaterial der feindlichen Macht zu den Gegenständen, die der Erbeutung unterliegen, also Munition, Waffen, Kriegskassen, Proviant, Transportmittel u. dgl. Was dagegen das mit dem Kriegszweck nicht zusammenhängende Privateigentum anbetrifft, so besteht ein Unterschied zwischen Land- und Seekrieg. Denn während das Privateigentum der Untertanen des feindlichen Staates im Landkrieg der Regel nach respektiert werden soll (s. Kriegsrecht), ist dieser Satz im Seekrieg noch nicht zu allgemeiner Anerkennung gelangt (s. Prise). Aber auch im Landkrieg bedürfen einzelne Fragen noch der Entscheidung durch die Gesetzgebung der Kulturstaaten, so namentlich die Frage, ob das bewegliche Eigentum der kämpfenden Soldaten dem Sieger preisgegeben ist und von dem letztern einem Gefallenen, Gefangenen oder Wehrlosen abgenommen werden kann; ebenso die Frage, ob Nahrungsmittel nicht bloß im Wege der Requisition durch die kriegführende Macht gegen Empfangsbescheinigung, sondern in dringenden Fällen auch unmittelbar von den einzelnen Soldaten zu ihrem Unterhalt in Feindesland entnommen werden können. Das moderne Völkerrecht verneint diese Fragen sämtlich; den Anforderungen desselben in dieser Hinsicht nähern sich in hohem Maße die Kriegsartikel für das deutsche Heer vom 31. Okt. 1872, die (Art. 3032) im Anschluß an das deutsche Militärstrafgesetzbuch (§ 128 ff.) folgendes bestimmen: »Eigenmächtiges Beute machen ist dem Soldaten verboten. Übertretungen dieses Verbots werden mit Arrest oder mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren, nach Umständen unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, bestraft.« Ausdrücklich wird erklärt, daß Hab und Gut des feindlichen Landes unter dem besondern Schutz des Gesetzes stehen, und verordnet: »Wer im Feld in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben abnötigt oder des eignen Vorteils wegen unbefugt Requisitionen vornimmt, wird wegen Plünderung mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Gefängnis bis zu fünf Jahren, in schwereren Fällen mit Zuchthaus von zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer oder mit dem Tode bestraft. Als Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Furage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältnis zu dem vorhandenen Bedürfnis steht.« Übrigens wird auch die rechtmäßige B., abgesehen von Gegenständen der letztern Art, nicht Eigentum des einzelnen erbeutenden Soldaten, sondern gehört vielmehr dem Kriegsherrn; doch erhält der Soldat, resp. der betreffende Truppenteil, namentlich bei der Erbeutung von Geschützen und Pferden, ein sogen. Beutegeld. Nach dem Dienstreglement für das österreichische Heer vom 9. Aug. 1873 ist das dem Feind abgenommene Kriegsmaterial und Staatsgut an die Truppen-Divisionskommandanten abzuliefern, die darüber nach den Weisungen des Armeekommandos verfügen. Für die Kriege der Vertragsmächte der Haager Landkriegskonvention untereinander ist das Beuterecht grundsätzlich ausgeschlossen. Vgl. Bluntschli, Das moderne Kriegsrecht (2. Aufl., Nördling. 1874).
Adelung-1793: Beute (2), die · Beute (1), die
Meyers-1905: Beute [2]