[409] Deposition (lat.), Niederlegung; Aussage, bes. vor Gericht; Hinterlegung einer beweglichen Sache im Hinterlegungsvertrag, zufolge dessen der eine Teil (Depositār) das von dem andern Teil (Deponént) Niedergelegte (Deposĭtum, Mehrzahl Deposíten) zu bewahren und ihm auf Verlangen zurückzugeben übernimmt; Depositenschein, der dem Deponenten über die D. ausgestellte Schein; am häufigsten die gerichtliche D., insbes. von Geldsummen (Depositengelder), die der Gläubiger anzunehmen sich weigert, oder bei Zahlungen an unsichere Gläubiger als Sicherungsmittel vor Gegenansprüchen etc. Für die desfallsigen Verpflichtungen der Gerichte (insbes. in betreff der Haltung besonderer Depositenbücher) bestehen Depositenordnungen. Depositenbanken, s. Banken. Depositengeschäft, s.v.w. Depotgeschäft. Depositorĭum, Aufbewahrungsort, bes. für wichtige Papiere; Archiv.