[648] Deposition (lat.), Hinterlegung, insbes. die Hinterlegung von Wertobjekten bei einer Bank (Depositenbank), bei einem Kaufmann oder bei einer Behörde, nach Maßgabe der hierüber vorhandenen gesetzlichen Vorschriften (Deposital-, Hinterlegungsordnungen); s. Verwahrung. Auch die Erklärung einer Person vor einer Behörde, insbes. die Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen, wird D. genannt. Im Kirchenrecht versteht man unter D. die Absetzung eines Geistlichen, wobei dieser des Amtes und der Anstellungsfähigkeit für alle Zeiten verlustig geht. In der mittelalterlichen Studentensprache verstand man unter D. die Gebräuche, die mit der Aufnahme in die Studentenschaft verbunden waren. Vgl. auch Pennalismus und Degradation.