[654] Geheimmittel, eigentlich Mittel (Heilmittel, Kosmetika, pharmazeut. Spezialitäten), deren Zusammensetzung vom Hersteller geheim gehalten wird, im landläufigen Wortsinne namentlich solche Heilmittel, die gegen die Krankheit, gegen die sie angepriesen werden, nur wenig oder nicht wirksam sind, und deren Preis in keinem Verhältnis zu ihrem Werte steht, einerlei, ob ihre Zusammensetzung geheim gehalten wird oder nicht. Eine allgemein angenommene (gesetzliche) Bestimmung des Begriffs gibt es nicht, doch wurden im Deutschen Reiche durch Vereinbarung der Bundesregierungen durch Bundesratsbeschluß vom 23. Mai 1903 »Vorschriften über den Verkehr mit G. und ähnlichen Arzneimitteln« erlassen, wonach der Verkehr mit 95 namentlich angeführten Mitteln und Gruppen von solchen in allen Bundesstaaten gewissen Beschränkungen (Verbot der öffentlichen Ankündigung, Beschränkung des Verkaufs auf die Apotheken, Vorschriften bezüglich der Verpackung, Unterstellung unter die für die Arzneimittel überhaupt geltenden allgemeinen Bestimmungen) unterworfen worden ist. In Österreich bedürfen Herstellung und Vertrieb ministerieller, auf Widerruf erteilter Genehmigung; Preis, Zusammensetzung und Reklame unterliegen behördlicher Kontrolle.