Geistliche Gerichtsbarkeit

[89] Geistliche Gerichtsbarkeit, 1) die Geistlichen waren vormals in katholischen u. protestantischen Ländern, rücksichtlich aller bürgerlichen persönlichen Sachen, aller geringen Vergehungen u. der Verbrechen, deren sie sich als. Geistliche schuldig machten, z.B. wegen Simonie, Ketzerei, von der weltlichen Gerichtsbarkeit durchaus befreit u. standen unter den geistlichen Gerichten, von denen die weltlichen Gerichte erst requirirt werden konnten, u. erkannten nur die über sie gesetzten geistlichen Gerichte für zuständig. Nur durch feierliche Degradation u. wirkliche Absetzung ging diese Befreiung verloren. Gegenwärtig ist in vielen Ländern der privilegirte Gerichtsstand aufgehoben u. dadurch die G. G. in Wegfall gekommen; 2) manche Jurisdictionsacte, die mit einzelnen Pfarreien, namentlich mit solchen, die einen Lehnsstuhl haben, verbunden waren, neuerlich aber bei den Gerichtsorganisationen in Wegfall gekommen sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 89.
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